INFORMATIONEN FÜR SCHULEN, KINDERTAGESSTÄTTEN, TRÄGER UND VEREINE
AUSFLÜGE & KLASSENFAHRTEN
Die Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten werden im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen übernommen.
Die Ausflugskosten werden auf das Konto der Eltern und die Klassenfahrtkosten auf das Schulkonto überwiesen. Für die Übernahme der Klassenfahrtkosten wird die Bestätigung der Schule (Teilnahme, Kosten, Kontoverbindung usw.) auf dem (Antrags-)Formular benötigt.
SCHULBEDARF
Zum Einkauf der nötigen Lernmaterialien (Hefte, Stifte, Taschenrechner, Kopiergeld usw.) wird im Jahr 2021 ein Zuschuss
in Höhe von 154,50 € gezahlt:
103 € im August
Diese festen Beträge werden auf das Konto der Eltern überwiesen. Ab dem Jahr 2022 werden sich die Beträge weiter erhöhen.
In der Regel erfolgt die Auszahlung mit der monatlichen Hilfeleistung (SGB II), die sich je nach Schulhalbjahr und Anzahl der berechtigten
Kinder erhöht.
SCHÜLERBEFÖRDERUNG
Für Schüler/innen, die auf Bus oder Bahn angewiesen sind (Weg über 3 km), werden die Fahrtkosten zur Schule berücksichtigt, soweit keine
andere Stelle (§ 161 HSchG) zuständig ist.
kvgOF bis zum Ende der Sekundarstufe I
BuT Sekundarstufe II
Im Kreis Offenbach wird i.d.R. das Schülerticket Hessen an die leistungsberechtigten Schüler/innen ausgegeben, womit sie hessenweit
die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können.
LERNFÖRDERUNG
Nachhilfeunterricht wird gezahlt, wenn Lernschwierigkeiten oder Wissenslücken bestehen und der / die Schüler/in (im Zeugnis) mit einer Note 4
oder schlechter bewertet wurde.
Voraussetzung ist, dass die Schule den Förderbedarf auf dem Antrag bestätigt, eine Nachhilfe empfiehlt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen oder diese nicht ausreichen.
Wichtig ist dabei die ausführliche Erklärung der Schule, aus welchem Grund und in welcher Weise Förderbedarf besteht und ob es besondere Anforderungen an den Nachhilfeunterricht gibt.
Der Nachhilfeanbieter muss geeignet und die Kosten müssen angemessen sein.
Förderfähig ist der Nachhilfeunterricht maximal in 2 Fächern für jeweils 2 Stunden wöchentlich.
MITTAGESSEN
Die Kosten für das gemeinsame Mittagessen in schulischer Verantwortung oder in der Kita werden komplett übernommen.
Auf dem (Antrags-)Formular muss der Anbieter verschiedene Angaben machen, z.B. an welchen Tagen nimmt das Kind am Essen teil,
wie hoch sind die Kosten, gibt es einen pauschalen Preis oder wird pro Essen abgerechnet, seit wann nimmt das Kind am Essen teil usw.
SPORT UND MUSIK
Kindern unter 18 Jahren stehen pauschal 15 € monatlich für den Sportverein, den Musikunterricht, die Teilnahme an der Feuerwehrfreizeit
oder den Ferienspielen zur Verfügung, wenn dafür eine Gebühr zu zahlen ist.
Vor der Rechtsänderung wurde der Zuschuss direkt an den Verein, die Musikschule oder den Veranstalter gezahlt. Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe, eine Pauschale zu gewähren und einer Benachteiligung entgegenzuwirken, werden die 15 € nunmehr an die Eltern überwiesen.
Die Familien sind somit den nicht Leistungsberechtigten sowie als Selbstzahler gleichgestellt. Die Überweisung an den Verein muss nun von
den Eltern selbst veranlasst oder ein Dauerauftrag bei der Bank oder eine Einzugsermächtigung eingerichtet werden.
Als Nachweis der Teilnahme und der entstehenden Kosten ist der Eintrag des Vereins, der Musikschule bzw. des Anbieters auf dem Formular
erforderlich.
Antrag und Bewilligung
Alle Leistungsberechtigten sollen einen möglichst einfachen Zugang zu den BuT-Leistungen erhalten.
Daher werden die BuT-Leistungen im Bereich SGB II gleich mit dem Weiterbewilligungsantrag (WBA) beantragt.
Dies gilt vorübergehend auch für den Nachhilfeunterricht.
Der konkrete Bedarf des Kindes muss bei allen Leistungen dann nur noch zusätzlich mit dem farbigen BuT-Formular erklärt werden.
Zu beachten ist, dass insbesondere beim Nachhilfeunterricht die Mitwirkungspflichten der Eltern, die Erforderlichkeitsprüfung (Vorlage aktuelles Zeugnis, Empfehlung von der Lehrerin / dem Lehrers der Schule auf dem Lernförderformular), die Prüfung von Angemessenheit und der Eignung des Nachhilfeanbieters etc. weiterhin bestehen bleiben.
Wer Wohngeld oder Kinderzuschlag bezieht, muss jede Leistung beantragen und den Bewilligungsbescheid von der Wohngeldstelle bzw. der Familienkasse
vorlegen.
Über die Bewilligung der BuT-Leistungen erhalten die Eltern einen Bescheid. Darauf stehen der Bewilligungszeitraum und weitere Hinweise.
Zum Ende des Bewilligungszeitraums bzw. mit dem nächsten Weiterbewilligungsantrag (WBA) müssen die Familien erneut erklären, ob und welchen Bedarf
das Kind (weiterhin) hat.
Übrigens:
Mit der offensiven Bewerbung der Lernförderung wird im Kreis Offenbach das Ziel verfolgt, den Weg zur Berufsausbildung mit zu ebnen und die Jugendlichen bereits bei der notwendigen Schulbildung zu unterstützen, um als Erwachsene mit einer angemessenen beruflichen Qualifikation nicht (mehr) auf SGB II-Leistungen angewiesen zu sein.