Richtlinie des Kreises Offenbach über Leistungen für Bildung und Teilhabe

Der Kreis Offenbach, vertreten durch den Kreisausschuss, Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach,

– nachfolgend als „Kreis“ bezeichnet –

und

die Pro Arbeit – Kreis Offenbach – AöR, Kommunales Jobcenter vertreten durch den Vorstand, mit Dienstsitz Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach,

– nachfolgend als „Pro Arbeit“ bezeichnet –

veröffentlichen hiermit folgende Richtlinie über die Ausgestaltung und Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe für Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) und des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGBXII)

§ 1 Gegenstand der Richtlinie

(1) Gegenstand der Richtlinieist die Erbringung und Abrechnung von Leistungen für Bildung und Teilhabe. Im Einzelnen sind dies:

• Leistungen für Schulausflüge

• Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten

• Leistungen für eine angemessene Lernförderung

• Leistungen für ein gemeinschaftliches Mittagessen

• Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Der jeweilige Leistungsanbieter ist berechtigt, die erbrachten Leistungen gegenüber der Pro Arbeit oder dem Kreis in Rechnung zu stellen, sofern er eine Bestätigung über die Einhaltung dieser Richtlinien abgegeben hat.

(2) Der jeweilige Leistungsanbieter hat keinen Anspruch darauf, dass die Beauftragung oder „Vergabe“ weiterer oder vergleichbarer Maßnahmen, die Gegenstand dieser Richtlinie sind oder die gleiche Rechtsgrundlage nach dem SGB II oder SGB XII haben, an andere Leistungsanbieter unterbleibt.

§ 2 Höhe der Vergütung

(1) Die Höhe der Vergütung des jeweiligen Anbieters richtet sich nach den jeweils nachgewiesenen Kosten. Für Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Mitgliedsbeiträge bzw. Beiträge und Kosten im Bereich Kultur/Sport/Spiel/Geselligkeit) wird eine monatliche Vergütung in Höhe von bis zu 10€ pro Monat für jeden einzelnen Leistungsberechtigten im Sinne des SGB II / SGB XII festgelegt.

(2) Die Vergütung kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem jeweiligen Leistungsträger (Kreis bzw. ProArbeit) und dem Leistungsanbieter angepasst werden.

§ 3 Abrechnung

(1) Der Kreis Offenbach als zugelassener kommunaler Träger nach dem SGB II und für das SGB XII und die Pro Arbeit/Kommunales Jobcenter für die Ausführung der Aufgaben nach dem SGB II können die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketsentweder als Gutscheinleistung oder im Wege der Überweisung bewirken.
Eine Pauschalierung kann vereinbart werden.
Ein Anspruch auf Geldleistungen besteht seitens der Leistungserbringer nur solange, wie bei den Leistungsemp fän gern der grundsätzliche Anspruch auf Leistungen nach den SGB II oder XII besteht.

(2) Überweisungen erfolgen monatlich vom Kreis bzw. der Pro Arbeit an den Leistungsanbieter, solange das Leistungsverhältnis zwischen dem Erbringer und dem Berechtigten besteht.

(3) Im Falle einer Überweisung an den Leistungsanbieter im Wege einer monatlichen Pauschalvergütung treffen der Kreis bzw. die Pro Arbeit mit dem Leistungsanbieter eine Vereinbarung über die Vergütung nach folgender Formel bzw. folgenden Berechnungsgrundlagen:
übliches durchschnittliches monatliches Entgelt (z. B. Kosten pro Mittagessen oder Beitrag pro Mitglied)
x Anzahl im Monat (bei Leistungen, die mehrmals innerhalb eines Monats erbracht werden, z. B. Mittagessen)
x voraussichtliche durchschnittliche zukünftige Inanspruchnahme (Zahl der Leistungsberechtigten im Sinne des § 28 SGB II bzw. § 34 SGB XII)
= Höhe der monatlichen Pauschalvergütung

Mit der Überweisung einer vereinbarten Pauschalvergütung wird auch der Vergütungsanspruch für alle Leistungsberechtigten, die einen Gutschein vorlegen, erfüllt. Die vereinbarte Pauschalvergütung soll für den Zeitraum von einem Jahr gelten; es soll jedoch die Möglichkeit einer Anpassung bei wesentlichen Änderungen bestehen. Der Leistungsanbieter kann eine Anpassung der monatlichen Pauschale bei einer Abweichung von mehr als 10% bei einer der drei vorgenannten Berechnungsgrundlagen verlangen.

(4) Ein Gutschein kann bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit beim Kreis bzw. der Pro Arbeit eingereicht und abgerech net werden. Der Leistungsanbieter reicht den Gutschein im Original ein. Sofern lediglich ein Teilbetrag des im Gutschein aus gewiesenen Betrages geltend gemacht wird, hat der Leistungsanbieter dies auf dem Original des Gutscheins entsprechend zu vermerken; in diesem Fall reicht die Vorlage einer Ablichtung des Originals aus.

(5) Der Leistungsanbieter darf mit dem Leistungsberechtigten vereinbaren, dass terminlich festgelegte, aber noch nicht in Anspruch genommene Leistungen abgerechnet werden dürfen. In diesem Fall hat der Leistungsanbieter die Pro Arbeit bzw. den Kreis jedoch im Rahmen der Abrechnung auf diesen Umstand hinzuweisen.

§4 Durchführung des Vertrags

(1) Der Leistungsanbieter verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungenvertragsgerecht unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt innerhalb der vereinbarten Fristen zu erbringen. Der Leistungsanbieter hat bei der Durchführung dieses Vertrages die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Ein Anspruch auf Vergütung besteht daher nicht, soweit mit dem Anspruch jugendgefährdende, strafbare oder verfassungsfeindliche Zielsetzungen verfolgt werden.

(2) Der Leistungsanbieter hat seine vertraglich geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter zu erbringen. Der Leistungsanbieter stellt den Kreis bzw. die Pro Arbeit von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter jeder Art frei, sofern die Ansprüche auf einschuldhaftes Verhalten des Leistungsanbieters im Zusammenhang mit der Beauftragung und Durchführung dieses Vertrages zurück zu führen sind.

§ 5 Zusammenarbeit mit dem Kreis und mit der Pro Arbeit

(1) Der Leistungsanbieter erteilt dem Kreis bzw. der Pro Arbeit die zur Information über den jeweiligen Kenntnisstand – auch einzelner Leistungsberechtigter – erbetenen Auskünfte ohne schuldhaftes Zögern.

(2) Der Leistungsanbieter verpflichtet sich, mit dem Kreis bzw. der Pro Arbeit zusammenzuarbeiten, insbesondere den jeweiligen Ansprechpartner unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge zu informieren und sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten Unterlagen (Nachweise) unverzüglich an den Kreis bzw. die Pro Arbeit zu übersenden. Die Mitwirkungspflicht des Leistungsanbieters umfasstferner insbesondere:

– wesentliche Änderungen der fachlichen Leistungserbringung,

– Tatsachen, die Aufschluss darüber geben können, ob und inwieweit Leistungen im Sinne des SGB II zu Unrecht erbracht worden sind.

§ 6 Datenschutz

(1) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

(2) Der Leistungsanbieter verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des Kreises bzw. der Pro Arbeit vertraulich zu behandeln.

(3) Eingewerblicher Leistungsanbieter hat die Pflicht , die mit der Ausführung beauftragten Personen gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu verpflichten, dies gilt auch für freie Mitarbeiter. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist vom gewerblichen Leistungsanbieter zu prüfen und zu kontrollieren. Andere Leistungsanbieter sind selbst zur Einhaltung der Regelungen des § 5 BDSG verpflichtet.

(4) Die Leistungsberechtigten sind von gewerblichen Leistungsanbietern darüber zu informieren, dass für die Gewährung von Leistungen notwendige Mitteilungen im erforderlichen Umfang an den Kreis bzw. die Pro Arbeit weitergeleitet werden. Bei der Information der Leistungsberechtigten hat der gewerbliche Leistungsanbieter hinreichend deutlich zwischen verbindlichen Sozialdaten im Sinne der §§ 67ff., 78ff. SGB X sowie zwischen sonstigen persönlichen Daten des Leistungsberechtigten zu differenzieren. Sofern der gewerbliche Leistungsanbieter eine freiwillige Einverständniserklärung des Leistungsberechtigten über die Verarbeitung der persönlichen Daten vorlegt, ist der Leistungsberechtigte darüber zu informieren, dass sich diese Freiwilligkeit lediglich auf sonstige persönliche Daten bezieht und die Erhebung, Speicherung, Nutzung, Übermittlung und sonstige Verarbeitung der erforderlichen Sozialdaten hingegen nicht vom Einverständnis des Leistungsberechtigten abhängig ist.

(5) Der gewerbliche Leistungsanbieter hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass Daten nach Abs. 1 oder solche Kenntnisse nach Abs. 2 Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt wer den können. Er, seine Mitarbeiter und etwaige Dritte haben ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen Vorsorge gegen unbefugte Systemzugriffe von außen zu treffen (technisch-organisatorische Maßnahmen gemäß § 9 BDSG).

(6) Der Kreis bzw. die Pro Arbeit behalten sich ein Weisungsrecht hinsichtlich des Umgangs des gewerblichen Leistungsanbieters mit den geschützten Sozialdaten vor. Der gewerbliche Leistungsanbieter räumt dem Kreis bzw. der Pro Arbeit sowie Aufsichts- und Prüfbehörden des Kreises und / oder der Pro Arbeit das Recht ein, Auskünfte bei ihm einzuholen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und geschäftliche Unterlagen und Datenverarbeitungsprogramme einzusehen, soweit dies für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich ist.

(7) Zuwiderhandlungen gegen § 6 Absatz 1 bis Absatz 6 berechtigen den Kreis oder die Pro Arbeit zur außerordentlichen Kündigung der vertraglichen Beziehungen aus wichtigem Grund. Der gewerbliche Leistungsanbieter stellt den Kreis bzw. die Pro Arbeit hinsichtlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Datenschutzverstöße von allen Ansprüchen Dritter frei.

§ 7 Einwilligungserklärung

(1) Der gewerbliche Leistungsanbieter willigt ein, dass Informationen über sein Angebot einschließlich der erforderlichen personenbezogenen Daten (z. B.
Ansprechpartner, Anschrift, Sprech-/Öffnungszeiten) sowohl vom Kreis als auch von der Pro Arbeit erfasst und gemeinsam mit den Angeboten anderer gewerblicher Leistungsanbieter an Leistungsberechtigte weitergegeben werden. Die Weitergabe erfolgt zu dem Zweck, dem jeweiligen Leistungsberechtigten einen Überblick über das zur Verfügung stehende Angebot zu verschaffen. Die o. g. erforderlichen persönlichen Daten dürfen zugleich auf der Homepage des Kreises bzw. auf der Homepage der Pro Arbeit veröffentlicht werden.

(2) Es ist dem gewerblichen Leistungsanbieter bekannt, dass die Erteilung dieser Einwilligung freiwillig ist und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

§ 8 Schriftformerfordernis, Salvatorische Klausel, Schlussbestimmungen

(1) Alle Änderungen oder Ergänzungen im Verhältnis zwischen dem Kreis bzw. der Pro Arbeit und dem jeweiligen Leistungsanbieter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer von den Parteien unterzeichneten schriftlichen Über einkunft.

(2) Sind Anspruchsberechtigte nach anderen Leistungsgesetzen auch zur Inanspruchnahme der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets berechtigt, so gelten diese Richtlinien entsprechend. Die Anspruchsberechtigung nach anderen Leistungsgesetzen ist durch Vorlage des entsprechen den Bewilligungsbescheids nachzuweisen.

(3) Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt unbefristet. Sollte eine Bestimmung dieser Richtlinie ungültig sein, so betrifft dies nicht die Richtlinie als Ganzes, sondern nur die betreffende Bestimmung. In einem solchen Fall ist die Richtlinie ihrem Sinn und Zweck entsprechend auszulegen, wobei maßgebend ist, was Kreis und Pro Arbeit vereinbart hätten, wenn ihnen die Ungültigkeit einer Bestimmung bekannt gewesen wäre.

Dietzenbach, den 04.04.2011

Gez.
(Brunhild Constanze Kent, Vorstand)
(Pro Arbeit)

Gez.
(Carsten Müller, Kreisbeigeordneter)
(Kreis Offenbach)